Rz. 11

Abs. 2 folgt der für die Haushaltsaufstellung geltenden Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 1. Die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung sind bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft –Bahn-See getrennt für die einzelnen Versicherungszweige (knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung, allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung) durchzuführen. Da § 71 Abs. 2 eine Erstattung der Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung an die knappschaftliche Rentenversicherung vorsieht, ist die Maßgabe des § 71 Abs. 1, dass die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung den Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzurechnen sind, auch bei der Buchführung und Rechnungslegung anzuwenden.

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