Rz. 10a

Durch die seit dem 1.1.2010 geltende Neuregelung des Abs. 1a wurden die Rechnungslegungsvorschriften der Krankenkassen an die entsprechenden Regelungen des HGB angeglichen. Wesentlicher Regelungsbestandteil des GKV-OrgWG (vgl. Rz. 1) war die Herstellung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen. Seit dem 1.1.2010 findet die Insolvenzordnung auf alle Krankenkassen Anwendung. Damit zusammenhängend sollte ein transparentes Bild über die finanzielle Lage der Krankenkassen entstehen. Daher sind die wesentlichen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze (vgl. § 252 HGB) zu beachten.

 

Rz. 10b

Die in den Jahren 2010 und 2012 eingefügten Sätze 4 bis 6 des Abs. 1a berücksichtigen, dass die meisten Wirtschaftsprüfungsunternehmen auf Grundlage des Abs. 1a die Jahresrechnung nach handelsrechtlichen Aspekten prüfen. Damit die Vertreter der Krankenkassen nicht Gefahr laufen, eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 111 Abs. 3 Nr. 2 zu begehen, wenn sie nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse vermittelt, verweist § 18 SVRV darauf, dass in der Jahresrechnung (§ 27 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 SVHV nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens (Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 Nr. 1 SRVwV) Rechnung zu legen ist. Der Kontenrahmen wurde an die handelsrechtlichen Anforderungen angeglichen. Die Bestimmungen des Kontenrahmens können bei der Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zugrunde gelegt werden.

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