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Die Prüfung der Jahresrechnung für die Träger der Sozialversicherung ist in § 31 SVHV geregelt. Danach ist die Jahresrechnung durch die für den Versicherungsträger eingerichteten Prüfstellen oder, wenn ständige Prüfstellen nicht vorhanden sind, durch einen vom Vorstand bzw. bei den in § 35a Abs. 1 genannten Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen vom Verwaltungsrat bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen. Über den Umfang der Prüfung und den Inhalt des Prüfberichts können die Einzelheiten in einer Rechnungsprüfungsordnung für die eingerichtete Prüfstelle festgelegt werden.

Bei der BA beruht die Rechnungsprüfung auf § 105 BHO, der auf die unmittelbare Geltung der §§ 106 bis 110 BHO und die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 BHO verweist. § 109 Abs. 2 BHO sieht vor, dass die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen ist. Für die BA ist eine Prüfstelle weder durch Gesetz noch durch Satzung bestimmt. Insofern obliegt bei ihr die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung allein nach § 111 BHO dem Bundesrechnungshof.

Bei der Prüfung der Jahresrechnung erstreckt sich die Haushalts- und Finanzkontrolle sowohl auf formale als auch auf materielle Gesichtspunkte, die neben der Ordnungsmäßigkeit auch die Wirtschaftlichkeit sowie die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit umfassen.

In der Regel wird die Prüfung nachträglich oder nachgängig durchgeführt; d. h. erst, wenn die zu prüfenden Maßnahmen bereits ausgeführt sind. Sie kann jedoch maßnahmebegleitend vorbereitet werden.

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