Rz. 9

Der Beschluss des Vorstands zur Zulassung der vorläufigen Haushaltsführung ist unverzüglich, d. h. nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine besondere Haushaltskontrolle ist damit grundsätzlich nicht vorgesehen; die Aufsichtsbehörde kann auf die allgemeinen Aufsichtsmittel nach §§ 87 ff. zurückgreifen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist der Beschluss dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf er der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herbeigeführt wird. Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erforderlich.

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