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§ 71b Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Ausgaben des EGT (nur) in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können. Hierbei handelt sich um eine gesetzliche Übertragbarkeit von Ausgaben als Ausnahme vom Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung i. S. d. § 45 BHO, der sich mittelbar aus der Geltungsdauer des Haushaltsplans ableitet (vgl. § 12 Abs. 1 BHO).

Die Übertragbarkeit der Ausgaben trägt zu einer kontinuierlichen sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung bei, denn auch bei sorgfältig veranschlagten Ausgaben wird erfahrungsgemäß die geplante Kassenwirksamkeit nicht in vollem Umfang erreicht. Der Einsatz von Arbeitsförderungsleistungen hängt stark von äußeren Einflüssen ab. Eine an arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte Haushaltsführung kann dazu führen, dass die Mittel bis zum Jahresende nicht vollständig verausgabt werden. Das Instrument der Übertragbarkeit gewährleistet, dass die unverbrauchten Ausgabemittel der Agenturen für Arbeit nicht verfallen, sondern ins nachfolgende Haushaltsjahr übertragen und ihnen dann zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zur Verfügung gestellt werden können (Abs. 5 Satz 2).

Eine kontinuierliche Bewilligung und Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erfordert neben den nötigen Ausgabemitteln auch entsprechend bemessene Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre. Diesem Umstand trägt Abs. 5 Satz 3 Rechnung, indem dort gefordert wird, die Verpflichtungsermächtigungen im neuen Haushaltsjahr in demselben Verhältnis anzuheben, wie die Ausgabemittel durch Ausgabereste verstärkt wurden.

Zum Verfahren der haushaltsrechtlichen Übertragung der Ausgabereste aus dem EGT vgl. § 71c.

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