Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt speziell für die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zuständigkeiten und das Verfahren der Aufstellung, der Feststellung und der Genehmigung des Haushaltsplans der Bundesagentur. Diese Regelung wurde erforderlich, da § 70 Abs. 1 für die BA nicht anwendbar ist. Die BA gilt zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV als Versicherungsträger i. S. d. SGB IV; der Erste und Zweite Titel des Vierten Abschnitts und der Fünfte Abschnitt des SGB IV (§§ 29 bis 66 und 91 bis 94) sind für sie jedoch ausgenommen. Eine Vertreterversammlung i. S. d. § 31 ist bei der BA nicht vorgesehen. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Vorstands der BA ergeben sich nicht aus dem SGB IV, sondern aus § 381 SGB III. Als Selbstverwaltungsorgane werden bei der BA der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet (§ 371 Abs. 1 SGB III).

§ 71a steht in einer Reihe mit weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zur Aufstellung, Feststellung und Genehmigung des Haushaltsplans, wie sie in § 71 für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See normiert wurden, in § 71d für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, in § 71e für die gewerbliche Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen ist (Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) und in § 71f für die Unfallversicherung Bund und Bahn. 

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