Rz. 5

Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan muss zunächst von der Vertreterversammlung festgestellt werden. Abs. 3 Satz 1 sieht im Hinblick auf die erheblichen Zuschüsse des Bundes (Defizithaftung nach § 215 SGB VI) die anschließende Genehmigung des Haushaltsplans durch die Bundesregierung vor und bestimmt den Inhalt des Genehmigungsrechts, das im Hinblick auf die unterschiedliche Finanzierung der Versicherungszweige nicht einheitlich geregelt ist.

Das Genehmigungsrecht der Bundesregierung ist nicht nur ein Akt der Rechtsaufsicht, sondern Mitwirkungsrecht. Der Mitwirkungs- und Gestaltungsspielraum wird in Abs. 3 Satz 3 näher bestimmt. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Mitwirkungsrechte in der Sozialversicherung so lange schwebend unwirksam, bis die Bundesregierung durch Genehmigung seine Vollziehbarkeit bejaht hat.

Obwohl in Abs. 3 Satz 2 keine Vorlagepflicht von Amts wegen normiert ist, ergibt sich diese aus dem Genehmigungserfordernis.

 

Rz. 6

Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind in Abs. 3 Satz 3 einheitlich für die Ansätze für die 3 Versicherungszweige geregelt.

Als spezieller Versagungsgrund für die Genehmigung bei den Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversicherung ist die Nichtbeachtung der Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme des Bundes normiert. Einbezogen sind hier auch die gesamten Verwaltungsausgaben, also auch die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung wegen der Fiktion in Abs. 1 Satz 2. Die Verweisung auf die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes beinhaltet ein Kontrollrecht, das über die Rechtsaufsicht hinausgeht; es liegt ein zusätzliches Mitwirkungsrecht der Bundesregierung vor. Sofern die Genehmigung durch die Bundesregierung nicht erfolgt, muss der Haushaltsplan erneut (ggf. durch den Vorstand auf- und) durch die Vertreterversammlung festgestellt werden. Falls dies vor Beginn des Haushaltsjahres nicht mehr gelingt oder alleine die Genehmigung durch die Bundesregierung nicht mehr erteilt wird, ist eine vorläufige Haushaltsführung gemäß § 72 vorzunehmen.

 

Rz. 7

Aufgrund von Erfordernisse der betrieblichen Praxis wurde durch das SGB IV-ÄndG v. 19.12.2007 der Zeitpunkt zur Vorlage des Haushaltsplans vom 15.10. auf den 1.11. eines Kalenderjahres verschoben.

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