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Bei den Verwaltungskosten wird diese Trennung nicht beibehalten, obwohl sie auch unterschiedlich finanziert werden. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung gelten hier als Aufwendungen der Rentenversicherung. Da die Knappschaft-Bahn-See als ein Versicherungsträger gleich mehrere Zweige der Sozialversicherung durchführt, entstehen häufig Sach- und Personalkosten, die nicht eindeutig einem Versicherungszweig zugeordnet werden können. Insoweit wird auch hier den besonderen Gegebenheiten der knappschaftlichen Sozialversicherung Rechnung getragen. Mit der gleichen Begründung gelten nunmehr auch die Verwaltungsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Nach Abs. 2 hat die knappschaftliche Krankenversicherung und nunmehr auch die allgemeine Rentenversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsaufwendungen zu erstatten. Dies gilt zunächst nicht für die knappschaftliche Pflegeversicherung, die in die Regelung des Abs. 2 nicht einbezogen wurde. Hier werden die Kosten der Pflegekasse durch § 46 Abs. 3 SGB XI wie bei den übrigen Krankenkassen durch die Verwaltungskostenpauschale abgegolten, wodurch sie mittelbar, obwohl nicht ausdrücklich normiert, wiederum der Erstattung unterliegen.

Zu den Verwaltungsausgaben für die Krankenversicherung der Rentner (bisher Abs. 2 Satz 2) vgl. § 117.

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