Rz. 3

Der Haushaltsplan muss die Einnahmen und Ausgaben für die

  • knappschaftliche Krankenversicherung
  • knappschaftliche Pflegeversicherung,
  • knappschaftliche Rentenversicherung und die
  • allgemeine Rentenversicherung

gesondert nachweisen.

Maßgebend hierfür war die unterschiedliche Finanzierung in den einzelnen Bereichen.

Diese Ergänzung wurde erforderlich, da nunmehr die bisher eigenständigen Träger (Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) zusammengeführt wurden.

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