Rz. 3
Der Haushaltsplan muss die Einnahmen und Ausgaben für die
- knappschaftliche Krankenversicherung
- knappschaftliche Pflegeversicherung,
- knappschaftliche Rentenversicherung und die
- allgemeine Rentenversicherung
gesondert nachweisen.
Maßgebend hierfür war die unterschiedliche Finanzierung in den einzelnen Bereichen.
Diese Ergänzung wurde erforderlich, da nunmehr die bisher eigenständigen Träger (Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) zusammengeführt wurden.
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