Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie §§ 70 und 71a bis f für die übrigen Sozialversicherungsträger, Besonderheiten des Haushaltsrechts für die Knappschaft-Bahn-See; weitere Besonderheiten sind in § 72 Abs. 2 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Genehmigung bei der vorläufigen Haushaltsführung und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben enthalten sowie in § 77 Abs. 2 hinsichtlich der Buchführung der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Knappschaft-Bahn-See, deren besondere Verhältnisse gesonderter, von den Regelungen für die übrigen Sozialversicherungsträger abweichender Regelungen bedürfen.

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