Rz. 17

Zunächst tritt hinsichtlich der Feststellung des Haushaltsplanes bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen der Verwaltungsrat an die Stelle der Vertreterversammlung (§ 31a Abs. 3a).

Die für die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung getroffenen Regelungen weichen teilweise von den Vorschriften für die übrigen Sozialversicherungsträger ab. Der aufgestellte Haushaltsplan ist lediglich auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen, spätestens am 1. November. Beanstandet werden kann innerhalb von einem Monat nach Vorlage.

 

Rz. 18

Die Aufsichtskriterien in Satz 4 weichen im Wortlaut von den Bestimmungen für die Rentenversicherung (Abs. 3 Satz 2) ab, da das zweite Beanstandungskriterium der Gefährdung der Leistungsfähigkeit durch die Worte "insbesondere soweit dadurch" mit dem ersten Kriterium verbunden ist und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beschränkt ist. Insofern ist eine Beanstandung diesbezüglich nur möglich, sofern auch ein Rechtsverstoß vorliegt. Das dritte Kriterium bei der Rentenversicherung, die Beachtung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe, ist hier nicht explizit benannt.

 

Rz. 19

Als Aufsichtsmittel ist lediglich die Beanstandung vorgesehen; die Möglichkeit der Zwangs-Etatisierung wie bei der Rentenversicherung fehlt. Wenn der Beanstandung im Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans nicht Rechnung getragen worden ist, stehen der Aufsichtsbehörde die allgemeinen Aufsichtsmittel nach § 89, wie bei den Trägern der Unfallversicherung, zur Verfügung. Bevor es zu einer Beanstandung kommt, sind die Besonderheiten der jeweiligen Versicherungsträger zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge