Rz. 3

§ 70 Abs. 1 bestimmt für alle Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung einschließlich Alterssicherung der Landwirte sowie soziale Pflegeversicherung) einheitlich, dass der Haushaltsplan vom Vorstand aufgestellt und durch die Vertreterversammlung bzw. den Verwaltungsrat festgestellt wird. Die Regelung in Abs. 1 ordnet zunächst die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans dem Aufgabenbereich der Selbstverwaltung zu und grenzt die Zuständigkeiten der Selbstverwaltungsorgane Vorstand und Vertreterversammlung ab. Da es sich hierbei um einen Rechtsetzungsakt der Selbstverwaltungsorgane handelt, können keine Erledigungsausschüsse anstelle von Vorstand und Vertreterversammlung tätig werden. Der Vorstand verwaltet leitend den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dies ergibt sich aus den §§ 31, 35 und 35a. Die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat sind neben dem Vorstand ein weiteres Selbstverwaltungsorgan (§ 31 Abs. 1). Sie beschließen die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers und sie vertreten den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand (§ 33 Abs. 1, 2 und 3).

§ 70 Abs. 1 ist für die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht explizit ausgeschlossen, gleichwohl für sie als Träger der Arbeitsförderung i. S. d. § 19 SGB I und § 368 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vorrangig anwendbar. Die BA gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zwar als Versicherungsträger i. S. d. SGB IV; der Erste und Zweite Titel des Vierten Abschnitts und der Fünfte Abschnitt des SGB IV (§§ 29 bis 66 und 91 bis 94) sind für sie jedoch ausgenommen. Zusammensetzung, Rechtsstellung und Aufgaben des hauptamtlichen Vorstands der BA ergeben sich im Gegensatz zum Vorstand der Sozialversicherungsträger nicht aus dem SGB IV, sondern aus den §§ 381 und 382 SGB III.

Auch die Regelungen zur Selbstverwaltung bei der BA sind nicht im SGB IV, sondern im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches verankert (§§ 371 bis 380 SGB III). Lediglich die Regelung des § 42 SGB IV zur Haftung gilt nach § 371 Abs. 8 SGB III für die Selbstverwaltungsorgane der BA entsprechend. Als Selbstverwaltungsorgane werden bei der BA der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet (§ 371 Abs. 1 SGB III). Zeitgleich mit der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das SGB III trat mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 die Spezialvorschrift des § 71a in Kraft, wonach der Haushaltsplan der BA vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat festgestellt wird.

Durch § 31 Abs. 3b wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) berücksichtigt, wonach eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet werden, welche als Organe fungieren und anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstands entscheiden. Hinsichtlich des Haushaltsplans ist in Abs. 4 geregelt, dass die Einnahmen und Ausgaben für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung gesondert ausgewiesen werden. Sie werden vom Bundesvorstand aufgestellt und von der Bundesvertreterversammlung festgestellt.

 

Rz. 4

Grundlage für die Beschlussfassung über die Aufstellung des Haushaltsplans durch den Vorstand, dem der Geschäftsführer mit beratender Stimme angehört (§ 31 Abs. 1 Satz 2), ist zunächst die in der ersten Phase des Haushaltskreislaufs erfolgte Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans, die zu den laufenden Geschäften der Verwaltung zählt und federführend dem Geschäftsführer als Beauftragten für den Haushalt zufällt (§ 36 Abs. 1). Wenn der Geschäftsführer diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, hat er einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen (§ 33 SVHV). Der vom Geschäftsführer oder unter seiner Verantwortung vom Beauftragten für den Haushalt erstellte Entwurf kann vor der Beschlussfassung durch den Vorstand in den Ausschüssen des Vorstands (z. B. Personal-, Finanz-, Bau-, Reha-Ausschuss) vorberaten werden. Bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Haushaltsplans ist der Vorstand nicht an den vorgelegten Entwurf gebunden. Mit der Aufstellung des Haushaltsplans endet die zweite Phase des Haushaltskreislaufs, es sei denn, dass bis zur Feststellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen in den Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesvorhaben, gesamtwirtschaftliche Umbrüche) eintreten. Könnten die Auswirkungen später nur über einen Nachtragshaushalt (§ 74) aufgefangen werden, sind Ergänzungen des aufgestellten Haushaltsplans erforderlich, damit er in einer Version zur Feststellung gelangt, die die Haushaltsgrundsätze einhält (vgl. Art. 110 Abs. 3 GG, § 32 BHO).

 

Rz. 5

Grundlage für die Feststellung des Haushaltsplans durch die Vertreterversammlung/den Verwaltungsrat ist der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan einschließlich etwaiger Ergänzungen sowie Empfehlungen der von der V...

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