Rz. 113

Die allgemeinen Grundsätze sind auch bei Organen juristischer Personen anzuwenden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R), gelten mithin auch hinsichtlich der Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt ist. Die Organstellung in einer juristischen Person schließt für sich allein die Versicherungspflicht nicht aus (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.6.2016, L 4 R 1425/14). Organstellung und Beschäftigungsverhältnis sind zu trennen und unterliegen anderen rechtlichen Vorgaben. So ist der weder über die Kapitalmehrheit noch über eine Sperrminorität an der Gesellschaft verfügende Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R; Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R). Erst recht ist bei (nicht am Gesellschaftskapital beteiligten) Fremdgeschäftsführern regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.5.2017, L 2 R 346/16). So gilt, dass der Geschäftsführer einer GmbH weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen ist, weil er i. d. R. im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Unerheblich ist dabei, dass er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt. Nur in Ausnahmefällen sind derartige Personen vom Kreis der Beschäftigten bzw. der Versicherungspflichtigen ausgenommen (z. B. Vorstände von Aktiengesellschaften nach § 1 Satz 4 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III; vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr 1/79; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.1.2017, L 3 R 135/15; zu stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit vgl. § 94 AktG und § 34 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen – VAG). Dieser Vorschriften bedürfte es nicht, wenn leitende Angestellte oder Organe juristischer Personen bereits aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen nicht als Beschäftigte anzusehen wären (so BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Urteil v. 8.12.1987, 7 RAr 25/86; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 497/16).

 

Rz. 114

Der Geschäftsführer ist abhängig beschäftigt, wenn er dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft unterliegt (§§ 37 Abs. 1, 46 GmbHG). Nach normativen Vorgaben beschließen die Gesellschafter (§ 47 Abs. 1 GmbHG) in den die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, zu denen die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Überprüfung der Geschäftsführung gehören (§ 46 Nr. 5 und 6 GmbHG). Fehlt es im Gesellschaftsvertrag an einer abweichenden Vereinbarung und hat der Geschäftsführer auch sonst keine rechtlich zulässige Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern, fehlt ihm in rechtlicher Hinsicht letztlich der notwendige maßgebliche Einfluss auf die Gesellschaft. Ein solcher Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals innehat und damit jederzeit Einzelweisungen an sich verhindern kann (vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89). Daran fehlt es bei einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Fremdgeschäftsführer. Ein Beschäftigungsverhältnis ist hiernach umso mehr anzunehmen, wenn der Geschäftsführer vertraglich ausdrücklich den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.6.2017, L 5 KR 20/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 497/16).

 

Rz. 115

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der an der die GmbH beherrschenden Gesellschaft eine Sperrminorität hält, die es ihm ermöglicht, jede auf seine Funktion als Geschäftsführer der GmbH bezogene Weisung durch die Alleingesellschafterin der GmbH zu verhindern, ist nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze nicht abhängig beschäftigt (LSG Hessen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge