Rz. 8

Abs. 2 greift § 7 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) auf. Es wird klargestellt, dass die Versicherungsträger ihre sozialen Aufgaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfüllen haben. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Aufgabe wirtschaftlich erledigt wird, sind bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes, bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit die Maßstäbe des Bundes heranzuziehen. Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe sind kein zusammenfassend beschriebenes Gesamtwerk, sondern Leitlinien, die sich in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften finden. Die Nichtbeachtung kann nach den Regelungen in § 70 Abs. 3 Satz 3, § 71 Abs. 3 Satz 3, § 71a Abs. 3, 71d Abs. 3 und 71f Abs. 1 dazu führen, dass der aufgestellte Haushaltsplan vor der Feststellung durch die Vertreterversammlung von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird oder dass der festgestellte Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bzw. der Bundesagentur für Arbeit ganz oder teilweise nicht genehmigt wird.

 

Rz. 9

Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist sowohl bei der Aufstellung als auch bei der Ausführung des Haushaltsplans zu beachten. Insofern sind bei der Haushaltsausführung die Ausgaben auch dann auf das notwendige Minimum zu beschränken, wenn im geltenden Haushaltsplan höhere Beträge angesetzt wurden. Anzustreben ist immer die günstigste erreichbare Zweck-Mittel-Relation, die darin besteht, dass ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz (Minimalprinzip) oder dass mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis (Maximalprinzip) erzielt wird (vgl. VV Nr. 1 zu § 7 BHO).

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