Rz. 1a

Die Vorschrift stellt klar, zu welchem Zweck ein Haushaltsplan aufgestellt und festgestellt wird und welche Bedeutung er für die Versicherungsträger erlangt. Der Haushaltsplan ist das Ergebnis einer systematischen Quantifizierung und Fixierung der erforderlichen Mittel im betreffenden Haushaltsjahr, wobei als Haushaltsmittel die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen zu verstehen sind. Er dient dazu, den Finanzbedarf des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Aufgaben im jeweiligen Haushaltsjahr verbindlich festzustellen und er zeigt auf, wie die Finanzierung der geplanten Ausgaben durch vorausgeschätzte Einnahmen erfolgen soll. Der Haushaltsplan hat damit eine elementare Bedarfsdeckungsfunktion. Die Forderung des § 69 Abs. 1 nach einem Ausgleich des Haushalts in Einnahmen und Ausgaben stellt sicher, dass der Ausgabebedarf nicht beliebig ausgeweitet werden kann, sondern auf das Volumen der realistisch zu erzielenden Einnahmen begrenzt werden muss.

§ 68 ist wie die übrigen Haushaltsvorschriften mit Ausnahme der Besonderheiten (§§ 71 bis 71f, § 77a und § 78) für alle Versicherungsträger verbindlich. Die Rechtsnorm setzt die Rahmenregelungen der §§ 2 und 3 HGrG für die Träger der Sozialversicherung i. S. d. § 4 Abs. 2 SGB I und für die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitsförderung um. Deren Aufgaben bestehen in der Erfüllung der in den §§ 19, 19b sowie 21 bis 23 SGB I genannten und im Besonderen Teil des Sozialgesetzbuches im Einzelnen geregelten Leistungen.

Zur Vermeidung einer missverständlichen Auslegung hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Vorschriften des § 2 Satz 3 HGrG (Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts) nach § 68 SGB IV zu übernehmen. § 68 enthält nicht die Klarstellung des § 3 Abs. 1 HGrG, dass erst der Haushaltsplan dazu ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Eine Haushaltsermächtigung ist dennoch in allen Fällen erforderlich, auch wenn sich eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben unmittelbar aus einer materiell-rechtlichen Grundlage ergibt. Die Versicherungsträger haben auch in diesen Fällen für eine ausreichende haushaltsrechtliche Ermächtigung Sorge zu tragen. Dies gilt für die Veranschlagung von Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen ebenso wie für die Bewilligung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen nach § 73. Für die Bundesverwaltung wurde die Regelung des § 3 Abs. 1 HGrG klarstellend in die allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsplan (§ 3 Abs. 1 BHO) übernommen. Neben den Vorschriften des HGrG sind für die Versicherungsträger die BHO sowie bei Trägern, die nicht länderübergreifend arbeiten, die entsprechenden LHO zu beachten. 

Zum Geltungsbereich vgl. Vorbem. zu § 67.

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