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Nach § 1 Abs. 3 SVHV sind bei jeder Haushaltsstelle neben deren Bezeichnung, der Zweckbestimmung und den Ermächtigungen auch etwaige Haushaltsvermerke aufzuführen, die damit in gleicher Weise verbindlich werden wie die Bezeichnung der Haushaltsstelle und die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen. Haushaltsvermerke sind in den Haushaltsplan aufgenommene, für die Bewirtschaftung der betreffenden Haushaltsmittel verbindliche Bestimmungen, die üblicherweise Ausnahmen von Haushaltsgrundsätzen regeln. Hierbei kann es sich insbesondere um folgende Vermerke handeln:

Im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit stehen Haushaltsvermerke nach den von der Bundesagentur sinngemäß anzuwendenden Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes

  • beim Titel (Zweckbestimmung), wenn der Vermerk im betreffenden Kapitel nur für diesen Titel gilt,
  • zu Beginn des betroffenen Kapitels, wenn davon mehrere Titel im Kapitel betroffen sind,
  • zu Beginn einer Titelgruppe (zusammengefasste Einnahme- oder Ausgabearten mit gemeinsamer übergeordneter Zweckidentität), wenn sich die Gültigkeit des Haushaltsvermerks auf die gesamte Titelgruppe erstreckt.

Diese Haushaltsvermerke können in der Vorbemerkung zum Haushaltsplan (§ 4 SVHV) zusammengefasst dargestellt werden. Eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen (§ 4 Abs. 2 SVHV). Ob weitere Unterlagen dem Haushaltsplan beizufügen sind, entscheidet im Übrigen das entsprechende Selbstverwaltungsorgan. Die Vorlage hat dann zwingend zu erfolgen.

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