Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Tätigkeit von Erledigungsausschüssen der Selbstverwaltungsorgane. Die Ausschüsse (sog. Vorbereitungsausschüsse) der Selbstverwaltungsorgane arbeiten i. d. R. durch ihre Tätigkeit einen Sachgegenstand auf und bereiten dadurch Beschlüsse der Organe selbst vor. An ihr Votum ist das Organ nicht gebunden. § 60 ermöglicht, auch solche Ausschüsse zu bestellen, die eine Angelegenheit abschließend erledigen. Ihnen werden also bestimmte Aufgaben vom Organ zur selbständigen Bearbeitung und Erledigung übertragen, wobei allerdings das Organ letztlich für die Entscheidung des Erledigungsausschusses die Verantwortung trägt. Ausdrücklich ausgenommen von der Kompetenz dieser Erledigungsausschüsse ist die Rechtsetzung (Satzungsrecht), die dem Selbstverwaltungsorgan, also der Vertreterversammlung oder – bei Krankenkassen – dem Verwaltungsrat vorbehalten bleibt. Auch Stellvertreter der Organmitglieder können ordentliche Mitglieder der Erledigungsausschüsse werden, wobei sie jedoch der Zahl nach höchstens die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe ausmachen dürfen (Abs. 1 Satz 2). Für die Beratung und Beschlussfassung der Erledigungsausschüsse gelten die §§ 63 und 64 entsprechend.

 

Rz. 3

Bei diesen Erledigungsausschüssen handelt es sich nicht um "besondere Ausschüsse", wie sie in § 36a geregelt sind und z. B. die Einrichtung der Widerspruchsausschüsse ermöglichen. Besondere Ausschüsse nach § 36a erledigen – anders als die Erledigungsausschüsse nach § 60 – festgelegte Aufgaben außerhalb der Verantwortung der Selbstverwaltungsorgane.

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