Rz. 3

Beschlussfähigkeit setzt neben der ordnungsgemäßen Ladung sämtlicher Mitglieder (einschließlich Stellvertreter) deren mehrheitliche Anwesenheit und Stimmberechtigung voraus (Satz 1). Da Satz 1 jedoch – hinsichtlich der Mindestanforderungen – kein zwingendes Recht ist, kann die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Dies erfolgt teilweise bei Versicherungsträgern in der Form, dass zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gemacht wird. Nicht stimmberechtigt ist ein Organmitglied. das sein Amt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 (also bei sofortigem Vollzug eines Amtsenthebungsbeschlusses) nicht ausüben kann. Auch von den Regelungen nach § 63 Abs. 3a oder 4 Satz 1 (Anwesenheitsverbot) betroffene Mitglieder können im Umfang des Anwesenheitsverbots nicht abstimmen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit kann in der nächsten Sitzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die erforderliche Anzahl der Mitglieder abgestimmt werden.

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