Rz. 3

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen selbst Mitglieder der betreffenden Organe sein, da die Mitglieder diese Personen "aus ihrer Mitte wählen" müssen (Satz 1). Während die Selbstverwaltungsorgane generell einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter haben, sind für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 2 Stellvertreter vorgesehen. Die seit 1.10.1005 geltende Fassung des Abs. 1 hat für die – in dem Bundesträger DRV Knappschaft-Bahn-See aufgegangene – Bundesknappschaft die Erforderlichkeit von 2 Stellvertretern fallen gelassen.

Dem Paritätsgrundsatz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 entspricht es, dass Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende nach Satz 2 verschiedenen Gruppen angehören müssen (Ausnahme: Ersatzkassen). Die alternierenden Vorsitzenden sind in ihrer Amtsführung gleichberechtigt.

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