Rz. 1a

Sie betrifft die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan und ergänzt mit differenzierten Regelungen die Vorschrift des § 58 Abs. 2, in der das reguläre Ende der Mitgliedschaft geregelt ist. Den Fall wiederum, dass die Mitgliedschaft während der Amtsperiode beginnt, behandelt § 60.

 

Rz. 2

Eine abschließende Regelung der Fälle des Verlusts einer Mitgliedschaft enthält die Vorschrift nicht. Weitere Fälle können etwa sein

  • eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts nach § 57 Abs. 6, die in die personelle Besetzung der Selbstverwaltungsorgane eingreift (vgl. § 57),
  • die Rechtskraft eines Strafurteils, das einem Mitglied des Organs nach § 45 Abs. 1, 3, § 45a Abs. 1 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abspricht (vgl. hierzu im Übrigen Düker, Komm. zur SVWO, Anm. 2).

Wenn die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan aus den Gründen der Abs. 1 bis 5 endet, so tritt an seine Stelle bis zur Ergänzung des Organs nach § 60 ein Stellvertreter (Abs. 6).

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