Rz. 10

Je nach Größe des jeweiligen Versicherungsträgers müssen die Vorschlagslisten eine bestimmte Zahl von Unterschriften solcher Personen tragen, die das aktive Wahlrecht nach § 50 oder das passive Wahlrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 2 am Tage der Wahlausschreibung besitzen Dies sieht Abs. 3 Satz 1 vor. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob jemand das aktive oder passive Wahlrecht am Tage der Wahl besitzt. Dafür ist auf den in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag) abzustellen (§§ 50, 51). Eine weitere Differenzierung ist hinsichtlich der Erfüllung der Quote nach Abs. 2 Satz 1 vorzunehmen. Dabei wird auf den 31.12 des zweiten Jahres vor dem Jahr der Wahlausschreibung abgestellt (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 28/14 R).

 

Rz. 11

Das Unterschriftenquorum gilt ohne Einschränkung für die freien Listen nach Abs. 1 Nr. 4, also für die Listen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber. Diese Listen müssen stets die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl an Unterschriften tragen. Erhebliche Erleichterungen gelten jedoch für

  • Vorschlagslisten der Arbeitnehmervereinigungen und ihrer Verbände (Abs. 4) sowie
  • Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen und ihrer Verbände (Abs. 5).

Für diese Listen gilt nämlich das Quorum nach Abs. 2 und 3 dann nicht, wenn die Liste seit der letzten Wahl entweder mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung/dem Verwaltungsrat vertreten sind (Abs. 4 Nr. 1) oder bestimmte alternative Voraussetzungen (nach Abs. 4 Nr. 2 und 3) vorliegen. Diese alternativen Voraussetzungen tragen in Nr. 3 der im Jahre 1997 erfolgten Verkleinerung der Selbstverwaltung durch die Einführung des Verwaltungsrates im Krankenkassenbereich und durch zahlreiche Fusionen von Krankenkassen Rechnung (so Gesetzesbegründung zum 3. WRVG v. 29.4.1997, BGBl. I S. 968, BT-Drs. 13/7144).

 

Rz. 12

Darüber hinaus hat Abs. 3 Satz 3 den Fall berücksichtigt, dass sich zwei oder mehr Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammenschließen. In diesem Fall entfällt das Unterschriftenerfordernis der Abs. 2 und 3, sofern auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der VV vertreten war. Die Vorschrift korrespondiert mit derjenigen des Abs. 7.

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