Rz. 9

Eine Ausnahmeregelung trifft Abs. 3 für die Fälle, dass

  • eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen ist oder
  • nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt worden ist oder
  • kein Stellvertreter benannt worden ist.

In diesen Ausnahmefällen, die jedoch grundsätzlich nicht vorliegen, wenn die Wahl an Versäumnissen oder Formfehlern gescheitert ist, hat der Vorstand oder – im Falle neu errichteter Versicherungsträger – der Wahlausschuss die jeweilige Aufsichtsbehörde zu verständigen (Sätze 1 und 3). Diese beruft die fehlenden Mitglieder oder Stellvertreter (Satz 2). Die Vorschrift ist eng auszulegen, da das Recht der Versicherten und Arbeitgeber, die Organe zu wählen, durch Eingriffe der Aufsichtsbehörde beschränkt wird und dies nur als ultima ratio der Fall sein kann.

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