Rz. 16

Bei den in § 35a genannten Krankenkassen, also den Orts-, Betriebs-, Innungs- sowie den Ersatzkassen, bei denen anstelle der Vertreterversammlung ein Verwaltungsrat gebildet wird (§ 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 3), kann die Zusammensetzung dieses Verwaltungsrats grundsätzlich anders geregelt werden, als dies in den Abs. 1 und 2 der Fall ist. Erforderlich für eine abweichende Regelung ist nicht mehr ein Beschluss des jeweiligen Spitzenverbandes, sondern lediglich des Verwaltungsrates der betreffenden Krankenkasse, der mit einer Mehrheit von mindestens ¾ seiner Mitglieder gefasst werden muss (§ 44 Satz 1). Die Wirkung tritt aber erst mit der folgenden Wahlperiode ein. Lediglich im Falle einer Kassenfusion kann die Wirksamkeit auch in der laufenden Wahlperiode eintreten. Zum Inhalt eines abweichenden Beschlusses legt Abs. 4 Satz 2 lediglich fest, dass der Verwaltungsrat "mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen" müsse. Zur weiteren Ausgestaltung lässt der Gesetzgeber offensichtlich den Krankenkassen freie Hand.

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