2.1 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (Abs. 1)

 

Rz. 5

Nach dem Grundsatz der Parität des Abs. 1 Nr. 1 setzen sich die Selbstverwaltungsorgane je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Andere Personen – so z. B. der jeweilige Geschäftsführer des Versicherungsträgers (§ 31 Abs. 1 Satz 2) – können allenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen.

 

Rz. 6

Eine der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Abweichungen von diesem Grundsatz der 50 %igen Parität betrifft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei ihr werden die Selbstverwaltungsorgane aus den versicherten Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und als dritter Gruppe aus den Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gebildet. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Personen im landwirtschaftlichen Bereich zahlreich vertreten sind. Jede dieser Gruppen ist zu einem Drittel an dem Organ beteiligt, so dass in der Praxis auch von Drittelparität gesprochen wird.

 

Rz. 7

(unbesetzt)

 

Rz. 8

Ferner weicht auch die Regelung der Nr. 3 für die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen darin von dem Grundsatz der Parität ab, da hier ausschließlich die Gruppe der Versicherten die Organe stellt. Weil es keine Gruppe der Arbeitgeber gibt, geht die Konkurrenzregelung des § 47 Abs. 4 ins Leere, nach der bei gleichzeitiger Zugehörigkeit einer Person zur Gruppe der Arbeitgeber und zur Gruppe der Versicherten der ersteren Gruppenzugehörigkeit Vorrang zukommt. Zu beachten ist jedoch auch in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 1, wonach auch Beauftragte von Gewerkschaften oder sonstigen Arbeitnehmervereinigungen in ein Selbstverwaltungsorgan gewählt werden können.

2.2 Sonderregelung für Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

 

Rz. 9

Die Regelung in Abs. 2 Satz 1 und 2 betrifft aufgrund des Umstandes, dass sehr viele Betriebskrankenkassen eine Öffnungsklausel haben, nicht mehr die Mehrheit der Betriebskrankenkassen. Das Gemeinsame dieser Versicherungsträger ist der Umstand, dass sie nur einen Arbeitgeber haben, der den Selbstverwaltungsorganen als sog. geborenes Mitglied angehört. Um die Parität herzustellen, ordnet Satz 2 an, dass der Arbeitgeber dieselbe Stimmenzahl hat wie die Vertreter der Versicherten. Wird abgestimmt, kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen (Satz 2 HS 2). Wenn also Vertreter der Versicherten bei einer Abstimmung – nicht in einer Sitzung als solcher – fehlen und auch nicht vertreten sind, so vermindert sich die einsetzbare Stimmenzahl des Arbeitgebers auf die Zahl der stimmberechtigten Versichertenvertreter. Damit wird die Parität gewährleistet.

 

Rz. 10

Für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber eingerichtet sind (vgl. §§ 150, 151 SGB V), gelten die Sätze 3 bis 5. Hierzu stellen die Sätze 3 und 4 die Grundsätze auf, dass jeder der beteiligten Arbeitgeber (oder seine Stellvertreter) dem Verwaltungsrat angehört und dass die Zahl der Arbeitgeber oder ihrer Vertreter jedoch die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen darf. Die Regelung des Satzes 2 gilt entsprechend (Satz 4 letzter HS; vgl. Rz. 9). Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertretung des Verwaltungsrats wie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung ist nach Satz 5 jedoch dem Satzungsrecht überlassen.

 

Rz. 11

Satz 6 bestimmt, dass die Sätze 1 bis 5 bis zum 31.5.2004 auch für Betriebskrankenkassen galten, deren Satzung eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 1 Nr. 4 SGB V enthält. Die Öffnungsklausel ermöglichte es dem Satzungsrecht, die Krankenkasse für betriebsfremde Personen zu öffnen, die entsprechend optierten. Ab 1.6.2004 gilt in solchen Fällen die Anwendung der Paritätsregelung nach Abs. 1 Satz 1.

2.3 Sonderregelung für Unfallkassen (Abs. 2a)

 

Rz. 12

Die Vorschrift des Abs. 2a gilt für die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Post und Telekom. Für die ehemalige Unfallkasse des Bundes und die frühere Eisenbahn-Unfallkasse gibt es nun die Unfallversicherung Bund und Bahn mit einer Sonderregelung in Abs. 7. Sie ergänzt die Paritätsregelung des Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Vertreter der Arbeitgeberseite. Während die Versichertenvertreter in üblicher Weise gewählt werden, war für die Arbeitgeberseite wegen der ganz unterschiedlichen Zuordnung der Unfallkassen eine Regelung der Fragen erforderlich, wer die Arbeitgebervertreter bestimmt und wie die Parität beim Stimmrecht hergestellt wird. Die für die unterschiedlichen Unfallkassen zuständigen Stellen sind in Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgezählt. Für die Parität der Stimmen gilt, dass entweder

  • eine der Anzahl der Versichertenvertreter gleiche Zahl von Arbeitgebervertretern zu bestimmen ist (Satz 1) oder
  • lediglich ein Arbeitgeber vorhanden ist, der dann jedoch so viele Stimmen hat wie die Vertreter der Versicherten, jedoch bei einer Abstimmung nur so viele Stimmen abgeben darf, wie Versichertenvertreter anwesend sind (Satz 4).

Bei Bestimmung nur eines Arbeitgebers gilt also die gleiche Regelung wie bei d...

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