Rz. 8

Die Unvereinbarkeitsregelung des Abs. 3 soll Loyalitätskonflikten vorbeugen, die bei Ämterhäufung in einer Person auftreten könnten. Sie verbietet eine solche Ämterhäufung in 2 Fällen: einerseits bei ein und demselben Versicherungsträger (Satz 1), andererseits für die Selbstverwaltungsorgane verschiedener Krankenkassen (Satz 2).

Bei demselben Versicherungsträger dürfen Mitglieder der Vertreterversammlung – aber auch ihre Stellvertreter – nach Satz 1 nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes, aber auch nicht deren Stellvertreter sein. Diese Regelung gilt, wenn von der Vertreterversammlung die Rede ist, über den Wortlaut hinaus nach § 33 Abs. 3 Satz 2 auch für den Verwaltungsrat, der nach § 31 Abs. 3a bei den dort genannten Krankenkassen anstelle der Vertreterversammlung gebildet wird.

Darüber hinaus ist auch eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen verschiedener Krankenkassen nach Satz 2 nicht zulässig.

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