Rz. 7

Die Regelung in Abs. 2 betrifft den Fall, dass Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane verhindert sind. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass als Stellvertreter die als solche in der Vorschlagsliste benannten (und verfügbaren) Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die Vertretung übernehmen. Die Vertretung fällt also regelmäßig der in der Stellvertreterliste an erster Stelle stehenden Person zu. Erst wenn auch diese Person verhindert ist oder 2 ordentliche Mitglieder zu vertreten sind, kommt der zweite Stellvertreter zum Zuge. Die Vertretungsregelung führt also dazu, dass zumindest der erste in der Liste aufgeführte Stellvertreter im Hinblick auf die fast regelmäßige Verhinderung mindestens eines der ordentlichen Mitglieder eines Gremiums faktisch zum ständigen Mitglied des Gremiums wird. Diese Art der gewissermaßen "unpersönlichen" Stellvertretung hat sich in der Praxis bewährt. Sie ist jedoch nur zulässig, soweit nicht eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 eingreift. Die Anzahl der in der Stellvertreterliste aufgeführten Personen darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder höchstens um 4 übersteigen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 7a

Die mit Wirkung vom 1.1.2005 dem Abs. 1 und 2 jeweils angefügten Sätze 3 und 4 sind Sonderregelungen für die Stellvertretung im Bundesvorstand und der Bundesvertreterversammlung der DRV Bund. Hier sind Vertreter im Vorstand die als solche gewählten Personen. Für die Vertretung der Mitglieder der Vertreterversammlung der DRV gilt Entsprechendes nur für die von den Regionalträgern und die von der DRV Knappschaft-Bahn-See in die Vertreterversammlung nach § 44 Abs. 5 gewählten Mitglieder. Auch diese Mitglieder müssen als solche gewählt sein. Entsprechendes gilt also nicht für die ordentlichen Mitglieder, die den sog. Trägerausschuss bilden (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 44).

 

Rz. 7b

Bei den in § 35a genannten Krankenkassen besteht für den Verwaltungsrat die Möglichkeit, dass für die Vertretung der Mitglieder ein erster und zweiter Stellvertreter benannt wird. Dies hat seinen Grund u. a. darin, dass eine Vertretung sichergestellt werden soll, die durch Mitglieder der entsprechenden Liste erfolgt.

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