Rz. 13

Empfehlungsvereinbarung des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände:

Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Renten- und Unfallversicherung DGB und BDA sind der Auffassung, dass die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auch künftig durch Beschlüsse der Vertreterversammlungen und nicht durch den Gesetzgeber festgelegt werden sollte. Zur Sicherung dieses Zieles halten sie es für sachdienlich, zu große Unterschiede der von den einzelnen Versicherungsträgern gewährten Entschädigung durch eine Koordination innerhalb der Selbstverwaltung zu vermeiden.

BDA und DGB passen ihre Empfehlung über eine angemessene Bemessung zum Auslagenersatz und der Entschädigungspauschalen nach § 41 SGB IV alle 3 Jahre an und legen für die Höhe der Entschädigungspauschalen die zwischenzeitliche Lohnentwicklung, gemessen an der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, zugrunde. Damit ist eine sowohl regelmäßige als auch regelgebundene Anpassung der Entschädigungspauschalen gewährleistet. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1.1.2010, sodass eine erneute Anpassung zum 1.1.2013 erfolgt. Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße hat sich von 2.555,00 EUR im Jahr 2010 auf 2.695,00 EUR im Jahr 2013 und damit um 5,48 % erhöht. Demgemäß ist eine entsprechende Anpassung des Auslagenersatzes und der Entschädigungspauschalen zum 1.1.2013 vorzunehmen.

Die von der Vertreterversammlung bzw. vom Verwaltungsrat/Aufsichtsrat zu beschließenden Entschädigungen sollten entsprechend § 41 Abs. 4 SGB IV in einer besonderen Entschädigungsregelung zusammengefasst werden.

DGS und BDA halten es für notwendig, dass seitens der Sozialversicherungsträger für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane geeignete Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sie in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit angemessen zu unterstützen. Für derartige Fortbildungsveranstaltungen sollen keine Pauschbeträge für Zeitaufwand gewährt werden.

DGB und BDA empfehlen den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung, diese Empfehlungen ihren Beschlüssen zugrunde zu legen.

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigung:

I. Tagegeld

  1. Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
  2. Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.

II. Übernachtungsgeld

  1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
  2. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
  3. In den in § 7 Abs. 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.

III. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer

Soweit die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder einen Personenkraftwagen benutzen und hierbei eine/n berufsmäßigen Kraftfahrer/in in Anspruch nahmen oder wegen körperlicher Behinderung nicht selbst fahren können, wird für die/den Fahrer/in Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I. und II. gezahlt.

IV. Fahrtkosten

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

  1. Kilometergeld

Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG abgegolten (z.Z. 0,30 EUR/km).

2. Flugkosten

Hin- und Rückflugkarte.

Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy- (Touristen-)Klasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.

3.

Bahnkarten

  1. Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
  2. Aufpreise und Zuschläge für Züge
  3. Reservierungsentgelte
  4. Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
4.

Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstigen Kosten

  1. öffentliche Nahverkehrsmittel
  2. Zubringer zum Flugplatz
  3. Taxi
  4. Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
  5. Post- und Telekommunikationskosten
  6. Parkplatz und Garagenkosten
  7. sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.

V. Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen

1. Den Vorsitzenden der Organe können Auslagen außerhalb von Sitzungen, mit Ausnahme von Reisekosten, auch durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Hierbei sollten folgende Pauschbeträge nicht überschritten werden:
 
Versicherte Vorsitzende(r)
(einschl. Rentner)    
  Vorstand Vertreterversammlung
bis 50.000 27,00 EUR mtl. 14,00 EUR mtl.
bis 200.000 41,00 EUR mtl. 21,00 EUR mtl.
bis 1 Mio. 68,00 EUR mtl. 33,00 EUR mtl.
über 1 Mio. 74,00 EUR mtl. 37,00 EUR mtl.

Spitzenorganisationen

DRV Bund
81,00 EUR mtl. 41,00 EUR mtl.
DRV Knappschaft-Bahn-See    
Landesverbände der Krankenkassen    
2. Für die stellvertretenden Vorsitzenden gilt V. 1. entsprechend. Wenn die übliche Inanspruchnahme de...

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