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Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Versicherungsträgers. Zusammen mit dem Vorstand repräsentiert sie die im Versicherungsträger zusammengeschlossene Versichertengemeinschaft und soll in ihrer Zusammensetzung möglichst die wesentlichen sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Strukturen, die für die Gemeinschaft bestimmend sind, wiedergeben. In diesem Rahmen kann sie insbesondere wegen ihrer Befugnis zur autonomen Rechtssetzung als Parlament (Legislativorgan) des Versicherungsträgers bezeichnet werden, während der Vorstand gleichsam die Regierung (Exekutivorgan) bildet. Die Vertreterversammlung hat jedoch über die Setzung autonomen Rechts hinaus auf dem Gebiet des Organisations- und Finanzwesens wichtige Aufgaben wahrzunehmen, etwa bei der Feststellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), während der Vorstand andererseits nicht völlig ohne Legislativfunktion ist. In der gesetzlichen Krankenversicherung hat er etwa die von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat zu genehmigende Dienstordnung aufzustellen.

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