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Versicherungsträgern können Aufgaben anderer Versicherungsträger und anderer Träger öffentlicher Verwaltung (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden. Damit wird auch für die übertragenen Aufgaben der Vorbehalt des Gesetzes deutlich gemacht und sichergestellt, dass den Versicherungsträgern durch Übernahme solcher Aufgaben keine finanziellen Belastungen entstehen. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen: Beitragseinzug durch die Krankenkassen für die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit (§ 28h), Abwicklung der Heilbehandlung für Versorgungsberechtigte durch die Krankenkassen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BVG). Eine Aufgabenübertragung aufgrund eines Gesetzes (z. B. durch Rechtsverordnung) ist ebenfalls zulässig. Zu den übertragenen Aufgaben zählen jedoch nicht die Tätigkeiten, die aufgrund der Amtshilfe gemäß §§ 3 ff. SGB X vorgenommen werden. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied hinsichtlich der Kosten. Gemäß § 7 SGB X erhält die ersuchte Behörde lediglich eine Auslagenpauschale, jedoch keine Verwaltungsgebühr als Entschädigung für die entstandenen Kosten (z. B. Personalkosten). Die Auslagengebühr ist jedoch so zu bemessen, dass sie die vollen Kosten abdeckt. Es ist aber die Vereinbarung einer pauschalen Kostenregelung zulässig.

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