Rz. 2

§ 29 ist die Grundnorm hinsichtlich der Organisation der Sozialversicherung und ihrer Träger. Er legt die Grundsätze für die Rechtsstellung sowie die innere Ordnung fest. Anders als in den Normen, die im früheren Recht lediglich Teilkodifikationen darstellten, hat der Gesetzgeber im SGB IV die für alle Sozialversicherungszweige geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften ähnlich wie die Normen über den versicherten Personenkreis und das Sozialversicherungsverhältnis als allgemeine Norm "vor die Klammer" gezogen. Abs. 1 enthält eine Legaldefinition des Versicherungsträgers und bestimmt seine Rechtsnatur. Der Grundsatz der paritätischen Selbstverwaltung wird in Abs. 2 normiert. Abs. 3 verpflichtet die Versicherungsträger zur gesetzeskonformen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

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