Rz. 5

Nachdem die Träger der Rentenversicherung seit 1996 für die Durchführung der Prüfungen bei den Arbeitgebern zuständig sind (vgl. § 28p), sind nunmehr auch die Organe und Bediensteten der Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen des Abs. 3 schadensersatzpflichtig. Im Übrigen gelten für die Haftung die Ausführungen in Rz. 2 und hinsichtlich der Zinsen die Ausführungen in Rz. 3 sinngemäß.

Weiterhin kann sich eine Schadensersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers ergeben, wenn die Finanzbehörden Steuernachforderungen für lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt erlassen haben. Der Prüfer der Rentenversicherung hat den Prüfbericht der Finanzbehörde auszuwerten und zu prüfen, ob sich daraus auch Beitragsnachforderungen für die Sozialversicherungsträger ergeben. Wird diese beitragsrechtliche Auswertung der Prüfberichte der Finanzbehörden unterlassen und unterbleibt dadurch die ordnungsgemäße Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit der Beschäftigungsverhältnisse und der Beitragshöhe, kann sich dadurch eine Schadensersatzpflicht des Rentenversicherungsträgers ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge