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Die Einzugsstellen haben die Prüfung bei den Trägern der Rentenversicherung gemeinsam und mit der BA durchzuführen. Damit soll vermieden werden, dass die Krankenkassen einzeln oder die BA allein die Prüfung der Träger der Rentenversicherung vornehmen. So bedarf es einer Absprache zwischen der BA und den Einzugsstellen. Die Einzugsstellen und die BA sind ausdrücklich verpflichtet, die Prüfung bei den Trägern der Rentenversicherung mindestens alle 4 Jahre, bei Bedarf auch in einem kürzeren Abstand, vorzunehmen. Damit wird den berechtigten Interessen der genannten Stellen entsprochen, die Träger der Rentenversicherung zu prüfen, ob auch diese ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Da § 28p Abs. 8 die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger verpflichtet, Dateien mit den Daten zu speichern und zu führen, die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlich sind, kann die Prüfung der Einzugsstellen und der BA auch durch Abruf im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Durch diese Möglichkeit kann die Prüfung bei den Trägern der Rentenversicherung rationell durchgeführt werden.

Da nach § 28i Satz 5 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständige Einzugsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestimmt worden ist, würde sich daraus auch die vorstehend aufgezeigte Prüfverpflichtung nach Abs. 5 ergeben. Durch Abs. 5 Satz 3 wird die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jedoch ausdrücklich mit Blick auf die geringfügigen Beschäftigungen von der vorbezeichneten Verpflichtung ausgenommen. Ein solches Prüfrecht ginge ins Leere.

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