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Beitragsansprüche verjähren nach § 25 mit einer Frist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Um eine Verjährung von Beitragsansprüchen auszuschließen, sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zu überprüfen.

In kürzeren Abständen soll geprüft werden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Jeder Arbeitgeber hat somit – ganz gleich aus welchem Anlass – die Möglichkeit, auch vor Ablauf von 4 Jahren auf seinen Wunsch eine Betriebsprüfung durchführen zu lassen.

Weiterhin soll die Einzugsstelle den für die Prüfung eines Arbeitgebers zuständigen Träger der Rentenversicherung nach Abs. 1 Satz 3 unterrichten, wenn sie eine alsbaldige Prüfung des Arbeitgebers – außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus – für erforderlich hält. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, sich darüber abzustimmen, wer von ihnen welchen Arbeitgeber prüft. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber und für alle Rentenversicherungsträger einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Damit soll erreicht werden, dass ein Arbeitgeber oder eine Abrechnungsstelle für Arbeitgeber im Allgemeinen im Laufe von 4 Jahren nur einmal geprüft wird.

Die Einzugsstellen werden seit dem 1.1.2003 nicht mehr an den Prüfungen der Arbeitgeber beteiligt. Die Prüfungen der Arbeitgeber sind seitdem die alleinige Aufgabe der Rentenversicherungsträger.

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