Rz. 2

Innerhalb der Rentenversicherungsträger erfolgt eine Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung der Arbeitgeber. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) übernimmt die Prüfung der Betriebe mit den Prüfziffern 0 bis 4, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung übernehmen die Betriebe mit den Prüfziffern 5 bis 9. Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Entgeltabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung sollen sich darüber abstimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Von der vorstehend aufgezeigten Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen sind Betriebe ausgenommen, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der zuständige Rentenversicherungsträger ist (vgl. §§ 136, 137 und 273 SGB VI). Für die nunmehr gebildete einheitliche landwirtschaftliche Krankenkasse gilt Abs. 1 Satz 6. Für die Prüfung der Meldepflichten und die Abführung der Künstlersozialabgabe wurde Abs. 1a eingefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge