Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 völlig neu gefasst und gleichzeitig ist die Prüfung bei den Arbeitgebern den Rentenversicherungsträgern übertragen worden. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift mehrfach geändert.

So wurde in Abs. 8 Satz 3 durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze v. 6.9.2005 (BGBl. I S. 2725) mit Wirkung zum 14.9.2005 geändert und Abs. 9 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze v. 12.6.2007 (BGBl. I S. 1034) wurde Abs. 1a eingefügt und Abs. 8 erheblich verändert, wobei Abs. 8 bis zum 31.12.2009 unverändert anzuwenden ist. Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) bringt erneut Änderungen des Abs. 8 mit Wirkung zum 1.1.2010.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 1b eingefügt und Abs. 8 zum 1.1.2009 erheblich verändert. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) veränderte zum 1.1.2009 Satz 3 des Abs. 1a.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 geändert und Abs. 6a eingefügt. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 1 die Schaffung eines einheitlichen Bundesträgers umgesetzt. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – KSAStabG) v. 30.7.2014 (BGBl. I S. 1311) wurde Abs. 1a neu gefasst und Abs. 1b eingefügt. Der die Unfallversicherung betreffende Abs. 1b wurde zu Abs. 1c.

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