Rz. 8

Der für die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zuständige Leistungsträger (vgl. § 26) kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen. Voraussetzung für die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs ist, dass der Berechtigte der Aufrechnung zustimmt und der zuständige Leistungsträger künftige Beitragsansprüche geltend machen kann. Mit der Zustimmung des Berechtigten zur Aufrechnung des Erstattungsanspruchs verzichtet dieser auf die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge bei Fälligkeit, bis die Beiträge zur Zahlung fällig geworden sind. Die Fälligkeit der Beitragserstattung wird also ggf. bis zur Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge hinausgeschoben.

Auch hier muss wiederum auf § 26 Abs. 3 verwiesen werden, wonach der Erstattungsanspruch demjenigen zusteht, der die Beiträge getragen hat. Somit kann eine Aufrechnung der zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen nur dann erfolgen, wenn der für die Erstattung zuständige Leistungsträger gegen den Anspruchsberechtigten auch Beitragsansprüche geltend machen kann.

 

Rz. 9

Die Aufrechnung der zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen ist nur zulässig, wenn der Berechtigte der Aufrechnung zustimmt. In welcher Form die Zustimmung des Berechtigten vorliegen muss, ist nicht vorgeschrieben. Daraus ist zu folgern, dass auch eine mündlich erteilte Zustimmung zur Aufrechnung ausreicht. Die Zustimmung des Berechtigten kann nicht unterstellt werden, wenn die Aufrechnung ohne Rücksprache mit dem Berechtigten und somit ohne dessen ausdrückliche Zustimmung vorgenommen wird und der Berechtigte der Aufrechnung trotz fehlender Zustimmung nicht widerspricht. Jedenfalls wenn der Berechtigte, dem die zu Unrecht entrichteten Beiträge zustehen, rechtsunkundig ist, hat der zuständige Leistungsträger den Berechtigten über seine Ansprüche und seine rechtliche Situation aufzuklären.

 

Rz. 10

Der für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zuständige Leistungsträger darf mit Zustimmung des Berechtigten nur dann eine Aufrechnung vornehmen, wenn er selbst künftige Beitragsansprüche geltend machen kann. Im Gegensatz zu Nr. 1, in der die Verrechnung von Erstattungsansprüchen mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers geregelt ist, enthält Nr. 2 den Verweis auf einen anderen Leistungsträger nicht. Als lex specialis ist diese Vorschrift daher eng auszulegen. Dies bedeutet, dass eine Aufrechnung des für die Erstattung zuständigen Leistungsträgers nur mit eigenen künftigen Beitragsansprüchen erfolgen kann.

Soweit die Krankenkasse als Einzugsstelle (vgl. § 28h) für die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zuständig ist, darf sie jedoch den Erstattungsanspruch gegen künftige Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. § 28d) aufrechnen.

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