Rz. 5a

Eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Rente eines verstorbenen Versicherten ist nach dem Urteil des BSG v. 24.7.2003 (B 4 RA 60/02 R) im Hinblick auf die funktionale Einheit der Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern (z. B. der Witwe des Verstorbenen) möglich.

Sach- oder Dienstleistungen, die der Rentenversicherungsträger als in Geld geleisteten Ersatz (Geldsurrogat) erbringt, können nicht in analoger Anwendung der Vorschriften über Sach- und Dienstleistungen verrechnet, aufgerechnet, übertragen, verpfändet, gepfändet oder an Unterhaltsberechtigte ausgezahlt werden, weil diese Leistungen persönlichen Bedürfnissen der Leistungsberechtigten dienen und daher einen höchstpersönlichen Charakter haben.

 

Rz. 6

Selbstverständlich darf der Leistungsträger den für die Erstattung zuständigen Versicherungsträger nur dann zur Verrechnung seines Anspruchs ermächtigen, wenn er tatsächlich einen Anspruch hat. Der ermächtigende Leistungsträger hat daher vor der Ermächtigung zur Verrechnung selbst sorgfältig zu prüfen, ob der Anspruch noch gegeben ist und z. B. noch nicht verjährt ist. Ist der Anspruch noch zweifelhaft, darf keine Ermächtigung zur Verrechnung erteilt werden.

 

Rz. 7

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der verrechnende Versicherungsträger nicht zu prüfen braucht, ob die Ansprüche des ihn zur Verrechnung ermächtigenden Leistungsträgers berechtigt sind. Unabhängig davon wird der verrechnende Versicherungsträger im Allgemeinen auch nicht in der Lage sein, die Berechtigung des Anspruchs des ihn zur Verrechnung ermächtigenden Versicherungsträgers zu prüfen.

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