Rz. 3

Voraussetzung für die Verrechnung ist zunächst das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen i. S. d. § 26 Abs. 2.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch gegen den angegangenen Versicherungsträger vorliegt (vgl. § 26). Wenn ein Erstattungsanspruch bei dem Versicherungsträger gegeben ist, muss die Höhe des Erstattungsanspruchs für den jeweiligen Empfänger (im allgemeinen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ermittelt werden. § 26 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass der Erstattungsbetrag demjenigen zusteht, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorschriften darf somit für die Verrechnung nur der Teil des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge herangezogen werden, der dem Berechtigten selbst als Erstattungsanspruch zusteht (vgl. § 26).

Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge auch fällig sein muss, wenn verrechnet werden soll.

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