Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Zur Klarstellung und Harmonisierung der Vorschriften des SGB I und SGB IV wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 insoweit neu gefasst, als es für Fälle der Nr. 1 um die Verrechnung und für Fälle der Nr. 2 um die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs ging.

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