Rz. 16

Für die Wirkung der Verjährung gelten ebenfalls die Vorschriften des BGB sinngemäß. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Daher geht mit Eintritt der Verjährung der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erstatteten Beiträge nicht unter. Es bedarf daher der Einrede der Verjährung durch den Versicherungsträger, wenn dieser verjährte Beiträge nicht erstatten will (vgl. Rz. 17). Ist der Anspruch auf Erstattung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) nach Abs. 2 verjährt, so regelt § 108 Abs. 2 SGB VI, eingefügt durch das 6. SGB IV-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 17.11.2016, dass der Bewilligungsbescheid über den Beitragszuschuss insoweit nicht aufzuheben ist. Dadurch soll eine zusätzliche Belastung der betroffenen Rentnerinnen und Rentner vermieden werden (BR-Drs. 117/16 v. 11.3.2016, S. 46).

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