Rz. 12

Für die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (vgl. auch Komm. zu § 25). Dabei wird die Verjährung auch auf Antrag auf die Erstattung oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraumes angehängt wird. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist setzt sich nach dem Wegfall der Hemmung fort.

Die Verjährung der zu erstattenden Beiträge ist gehemmt, solange der Versicherungsträger zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Nach Abs. 3 Satz 2 wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Außerdem kann die Hemmung der Verjährung des Erstattungsanspruchs durch Klageerhebung erreicht werden (§ 204 BGB). Ein Schriftformerfordernis für den Erstattungsantrag bestand ohnehin nicht. Auch die Hemmungswirkung wird nicht (mehr) an die Schriftlichkeit des Antrags geknüpft (Abs. 3 Satz 2 i. d. F. des 8. SGB-IV ÄndG, BT-Drs. 20/4706 S. 20).

 

Rz. 13

Die durch die Klage nach dem Sozialgerichtsgesetz ausgelöste Hemmung der Verjährung wird auch bei Klagerücknahme nicht rückwirkend wieder beseitigt. Die zur Verjährungsunterbrechung durch Klage nach altem Recht angestellten Erwägungen des BSG (Urteil v. 3.8.1966, 4 RJ 53/65) dürften übertragbar sein.

Für die Beiträge zur Rentenversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 198 Satz 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt.

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