2.2.3.1 Hemmung der Verjährung

 

Rz. 12

Für die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (vgl. auch Komm. zu § 25). Dabei wird die Verjährung auch auf Antrag auf die Erstattung oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraumes angehängt wird. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist setzt sich nach dem Wegfall der Hemmung fort.

Die Verjährung der zu erstattenden Beiträge ist gehemmt, solange der Versicherungsträger zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Nach Abs. 3 Satz 2 wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Außerdem kann die Hemmung der Verjährung des Erstattungsanspruchs durch Klageerhebung erreicht werden (§ 204 BGB). Ein Schriftformerfordernis für den Erstattungsantrag bestand ohnehin nicht. Auch die Hemmungswirkung wird nicht (mehr) an die Schriftlichkeit des Antrags geknüpft (Abs. 3 Satz 2 i. d. F. des 8. SGB-IV ÄndG, BT-Drs. 20/4706 S. 20).

 

Rz. 13

Die durch die Klage nach dem Sozialgerichtsgesetz ausgelöste Hemmung der Verjährung wird auch bei Klagerücknahme nicht rückwirkend wieder beseitigt. Die zur Verjährungsunterbrechung durch Klage nach altem Recht angestellten Erwägungen des BSG (Urteil v. 3.8.1966, 4 RJ 53/65) dürften übertragbar sein.

Für die Beiträge zur Rentenversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 198 Satz 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt.

2.2.3.2 Ablaufhemmung der Verjährung

 

Rz. 14

Die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bedeutet, dass die Verjährung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt bzw. frühestens eine bestimmte Zeit nach dem Wegfall von Gründen, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen, eintritt.

2.2.3.3 Neubeginn der Verjährung

 

Rz. 15

Auch für den Neubeginn der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn

  • der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird.

Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder mangels gesetzlicher Vorschriften aufgehoben wird.

2.2.3.4 Wirkung der Verjährung

 

Rz. 16

Für die Wirkung der Verjährung gelten ebenfalls die Vorschriften des BGB sinngemäß. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Daher geht mit Eintritt der Verjährung der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erstatteten Beiträge nicht unter. Es bedarf daher der Einrede der Verjährung durch den Versicherungsträger, wenn dieser verjährte Beiträge nicht erstatten will (vgl. Rz. 17). Ist der Anspruch auf Erstattung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) nach Abs. 2 verjährt, so regelt § 108 Abs. 2 SGB VI, eingefügt durch das 6. SGB IV-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 17.11.2016, dass der Bewilligungsbescheid über den Beitragszuschuss insoweit nicht aufzuheben ist. Dadurch soll eine zusätzliche Belastung der betroffenen Rentnerinnen und Rentner vermieden werden (BR-Drs. 117/16 v. 11.3.2016, S. 46).

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