Rz. 9

Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

Die Verjährung des Erstattungsanspruchs tritt nur ein, wenn der Versicherungsträger den Einwand der Verjährung erhebt (vgl. Rz. 17). Dafür hat der Versicherungsträger sein Ermessen auszuüben. Dabei muss der Bescheid, mit dem der Einwand der Verjährung geltend gemacht wird, nach dem Urteil des BSG v. 26.3.1987 (11a RLw 3/86) erkennen lassen, dass der Versicherungsträger sein Ermessen ausgeübt hat. Der Versicherungsträger ist allerdings auch nicht verpflichtet, den Einwand der Verjährung zu erheben.

2.2.1 Eintritt der Verjährung

 

Rz. 10

Für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Beiträge ist der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge maßgebend. Wenn daher der Beitrag für November 2008 verspätet erst im Januar 2009 bei der Krankenkasse eingegangen ist, verjährt dieser Beitrag erst am 1.1.2014. Es ergibt sich daraus also, dass die bis einschließlich 31.12. eines Jahres entrichteten Beiträge am 1.1. des darauf folgenden 5. Jahres verjähren. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beginnt nach der Rechtsprechung des BSG auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung, wenn der Anspruch erst später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte (Urteil v. 31.3.2015, B 12 AL 4/13 R, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung, namentlich Urteil v. 13.9.2006, B 12 AL 1/05 R). Eine solch nachträgliche Entstehung des Anspruchs kann sich durch die ex-tunc Wirkung der Aufhebung eines die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ergeben (BSG, a. a. O.).

Beanstandet der Rentenversicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung.

2.2.2 Verjährung des Erstattungsanspruchs bei Beanstandung von Rentenversicherungsbeiträgen (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 11

Soweit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31.12.1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind, gilt § 45 Abs. 2 SGB X (vgl. § 26 Abs. 1). Wenn die Beiträge zur Rentenversicherung beanstandet werden, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der beanstandeten Beiträge nach Abs. 2 Satz 2.

Die unterschiedlichen Verjährungsvorschriften in den Sätzen 1 und 2 des Abs. 2 sind nach dem Urteil des BSG v. 25.4.1991 (12 RK 31/90) darauf zurückzuführen, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Entrichtung von Beiträgen Anwartschaften auf Leistungen erworben werden, die bei Eintritt von Versicherungsfällen zu Leistungsansprüchen umgewandelt werden. Wird der Vorsorgeplan des "Versicherten" durch die Beanstandung durchkreuzt, sind die Beiträge zu erstatten, wenn mit ihnen künftige Leistungen nicht mehr erworben werden können. Abs. 2 Satz 2 gilt ausdrücklich nicht für die Arbeitslosenversicherung, § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III, und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht für den Bereich der Krankenversicherung (BSG, Urteil v. 25.4.1991, 12 RK 31/90). Anwendbar ist Abs. 2 Satz 2 allerdings in der Alterssicherung der Landwirte (BSG, Urteil v. 24.6.2010, B 10 LW 4/09 R).

2.2.3 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

2.2.3.1 Hemmung der Verjährung

 

Rz. 12

Für die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (vgl. auch Komm. zu § 25). Dabei wird die Verjährung auch auf Antrag auf die Erstattung oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraumes angehängt wird. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährungsfrist setzt sich nach dem Wegfall der Hemmung fort.

Die Verjährung der zu erstattenden Beiträge ist gehemmt, solange der Versicherungsträger zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Nach Abs. 3 Satz 2 wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Außerdem kann die Hemmung der Verjährung des Erstattungsanspruchs durch Klageerhebung erreicht werden (§ 204 BGB). Ein Schriftformerfordernis für den Erstattungsantrag bestand ohnehin nicht. Auch die Hemmungswirkung wird nicht (mehr) an die Schriftlichkeit des Antrags geknüpft (Abs. 3 Satz 2 i. d. F. des 8. SGB-IV ÄndG, BT-Drs. 20/4706 S. 20).

 

Rz. 13

Die durch die Klage nach dem Sozialgerichtsgesetz ausgelöste Hemmung der Verjährung wird auch bei Klagerücknahme nicht rückwirkend wieder beseitigt. Die zur Verjährungsunterbrechung durch Klage nach altem Recht angestellten Erwägungen des BSG (Urteil v. 3.8.1966, 4 RJ 53/65) dürften übertragbar sein.

Für die Beiträge zur Rentenversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 198 ...

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