Rz. 8

Der Zinssatz beträgt einheitlich 4 %; verzinst werden nur volle Euro-Beträge; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

 

Beispiele:

a)

Eingang des Antrags auf Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge i. H. v. 2.403,57 EUR am 17.9., Rückzahlung des Erstattungsbetrages am 14.4. des folgenden Jahres.

Zinsen sind zu berechnen für die Zeit

vom 1. November bis 30. März (5 Kalendermonate):

 
Zinsen 2.403,00 EUR × 4 × 5 = 40,05 EUR.
100 × 12
b)

Eingang des Erstattungsantrags am 4.7., Rückzahlung des Erstattungsbetrages am 30.9.

Keine Zinsberechnung, da Beginn und Ende der Zinszeit zusammenfallen.

Bei Erstattung der Beiträge hat der Empfänger nur Anspruch auf eine Verzinsung von 4 %, auch wenn er nachweislich selbst höhere Zinsen für die zu Unrecht entrichteten Beiträge aufgewendet hat. Es besteht nach dem Urteil des BSG v. 16.4.1985 (12 RK 19/83) weder ein Anspruch auf höhere Zinsen noch auf Kreditkosten. Es bleibt lediglich die Möglichkeit, über § 27 hinausgehende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes herzuleiten. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte dabei nur auf eine Amtspflichtverletzung der Krankenkasse gegründet werden (§ 839 BGB). Die Entscheidung über solche Ansprüche ist aber den Zivilgerichten vorbehalten.

Wenn sich bei der Zinsberechnung nur Zinsbeträge in geringer Höhe ergeben, wird die Auszahlung grundsätzlich aus Wirtschaftlichkeitsgründen unterlassen. Diese sog. Bagatellgrenze, bis zu der die Zinsen nicht ausgezahlt werden, orientiert sich für die gesetzliche Rentenversicherung an § 118a Abs. 2a SGB VI und beträgt ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts. Als Bagatellgrenzbetrag für Zinsen ist danach ab dem 1.7.2023 ein Betrag von 3,76 EUR anzusetzen. Da sich die Bagatellgrenze am Rentenwert orientiert, ist sie dynamisch und verändert sich bei Veränderung des Rentenwerts zum 1. Juli eines Jahres.

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