Rz. 11

Der Anspruch auf die Beitragsrückzahlung steht nach § 26 Abs. 3 demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das sind i. d. R. Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber neben seinen Ansprüchen auch die dem Arbeitnehmer zustehenden Erstattungsansprüche mit geltend machen kann, sofern sichergestellt ist, dass ihm die überzahlten Beiträge zugute kommen.

Hat allerdings in einem Erstattungsverfahren ein Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch (Arbeitnehmeranteil) an seinen Arbeitgeber abgetreten, so ist dieser nach dem Urteil des BSG v. 27.3.1980 (12 RAr 1/79) allein berechtigt, den Anspruch auf die zu erstattenden Beiträge geltend zu machen. Auch mit dem Urteil v. 26.6.1986 (7 RAr 121/84) hat das BSG dies noch einmal bestätigt. Einem Arbeitgeber werden allerdings zu Unrecht entrichtete Beiträge, die er getragen hat, nicht erstattet, wenn ihm diese Beiträge bereits von einem Dritten ersetzt worden sind.

Sofern eine GmbH zu Unrecht entrichtete Arbeitgeberbeitragsanteile getragen hat, steht der Erstattungsanspruch nach dem Urteil des BSG v. 5.5.1988 (12 RK 42/87) nur der GmbH und nicht einem Gesellschafter zu. Ein Gesellschafter kann die Erstattung der Arbeitgeberanteile auch nicht mit der Begründung verlangen, sie hätten seinen Gewinnanspruch geschmälert. Sind von der in Insolvenz gegangenen GmbH Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur BA von den Bezügen eines – später für nicht sozialversicherungspflichtig erklärten – Geschäftsführers einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt, stehen auch nach dem Urteil des BGH v. 15.2.1990 (IX ZR 149/88) insoweit – anders als bei den Arbeitgeberanteilen – die zu erstattenden Arbeitnehmeranteile der Beiträge dem ehemaligen Geschäftsführer und nicht der Insolvenzmasse zu.

Wegen der Verzinsung der Beitragserstattung vgl. § 27; wegen der Verrechnung der Beitragserstattung vgl. § 28.

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