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Das BSG hat bereits entschieden, dass ein nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO den Rentenversicherungsträger nicht daran hindert, nach einer Betriebsprüfung rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid festzusetzen. Denn im Falle einer Betriebsprüfung ist das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zweigeteilt. Der Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers hat die Funktion eines Grundlagenbescheides. Ob ein solcher Bescheid vollstreckt werden darf oder die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots ausscheidet, ist erst auf einer späteren Ebene von den Krankenkassen als Einzugsstellen beim Einzug der Beiträge zu prüfen (BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R). Das LSG Baden-Württemberg ist mit beachtlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (sog. Altmasseverbindlichkeiten) sind, wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern gekündigt und diese unter Anrechnung auf anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt hat (Urteil v. 16.12.2014, L 11 R 157/14). Hinsichtlich der Altmasseverbindlichkeiten regelt § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot. Ob hieraus resultiert, dass Säumniszuschläge nicht anfallen, musste das BSG im zugelassenen Revisionsverfahren nicht entscheiden, da die Beklagte die entsprechende Aufhebung der Festsetzung der Säumniszuschläge nicht mit der Revision angefochten hatte (Urteil v. 15.9.2016, B 12 R 2/15 R).

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