0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) in das SGB IV eingefügt worden und mit Wirkung zum 30.3.2005 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) sind Abs. 2 und 3 (damals betreffend die Nachweispflichten des Arbeitgebers und entsprechende Datenübertragung) mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Weiterhin sind mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mehrere Änderungen dieser Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 und 1.1.2011 vorgenommen worden. Weitere geringfügige Änderungen wurden mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 und 1.1.2011 vorgenommen.

Die Einfügungen in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 wurden mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 vorgenommen. Mit Art. 2b des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 617) wurde an Abs. 2 damaliger Fassung ein Satz 5 angefügt. Durch Art. 3 des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurde Abs. 2a hinzugefügt. Mit Art. 4 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) wurde ab dem 1.1.2015 das Pflegeunterstützungsgeld erfasst. Durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) wurden die Abs. 2 und 3 geändert und Abs. 2b eingefügt. Durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden die Abs. 2, 2a, 2b und 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 wieder aufgehoben. Die Regelungen zu den elektronischen Bescheinigungen wurden im neuen Achten Abschnitt des SGB IV zusammengefasst (§§ 106 bis 108). Art. 1a des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) hat zum 11.4.2017 einen neuen Abs. 2, nunmehr betreffend die Beitragspflicht der Einnahmen von Notärzten, eingefügt. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2020 redaktionell geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und vergleichbare Bezüge in der Sozialversicherung beitragsfrei bleiben. Um die Krankengeldzuschüsse nicht unnötig beitragspflichtig werden zu lassen, ist zum 1.1.2008 für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld etc. eine Bagatellgrenze von 50,00 EUR monatlich eingeführt worden. Wenn das Krankengeld und ein etwaiger Zuschuss zum Krankengeld sowie die sonstigen Einnahmen das Nettoentgelt i. S. d. § 47 SGB V um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich überschreitet, bleiben die Zuschüsse zum Krankengeld und die sonstigen Einnahmen beitragsfrei und sind kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragsfreiheit der Zuschüsse zum Krankengeld etc.

 

Rz. 3

Durch die Regelung sollen entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger insbesondere folgende Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs der genannten Entgeltersatzleistungen wie dem Krankengeld erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden: Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld privat Versicherter, sowie sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die weiter geleistet werden, d. h. insbesondere Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse und Prämien für Direktversicherungen (so BT-Drs. 15/4228 S. 22), soweit sie nicht ohnehin beitragsfrei sind (insbesondere nach § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV). Die sonstigen Leistungen müssen „weiter geleistet“ werden, müssen also bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts des Entgeltersatzleistungstatbestands gewährt worden sein. Entgeltersatzleistungen und zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zusammen dürfen allerdings das Nettoarbeitsentgelt i. S. d. § 47 Abs. 1 SGB V um nicht mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. Der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist zu berücksichtigen.

 

Rz. 4

Die Regelung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass Zusatzleistungen, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der sonstigen den Bezug der genannten Entgeltersatzleistungen begründenden Faktoren gewährt werden, insbesondere Krankengeldzuschüsse, nic...

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