Rz. 19

Für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens schreibt Abs. 1 Satz 2 eine besondere Berechnung des Nettoarbeitsentgelts vor. Danach ist zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts auch der um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuziehen, obgleich die freiwilligen Beiträge und die Prämien für das private Krankenversicherungsunternehmen keine gesetzlichen Abzüge sind. Die gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

 

Rz. 20

Für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelt ist für den angeführten Personenkreis das im Bemessungszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt heranzuziehen. Die von dem Bruttoarbeitsentgelt erfolgenden gesetzlichen Abzüge – Lohn- und Kirchensteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag – sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld.

 
Praxis-Beispiel

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern hat ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. 5.600,00 EUR. Sein Nettoarbeitsentgelt – ohne Abzug der Beiträge für die private Krankenversicherung – beträgt 4.303,40 EUR. Als monatliche Prämie für die private Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer 800,00 EUR. Von diesem Betrag wird der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung i. H. v. 440,14 EUR ­abgezogen, sodass das zuvor ermittelte Nettoarbeitsentgelt noch um (800,00 EUR – 440,14 EUR =) 359,86 EUR zu kürzen ist. Damit ist ein Betrag i. H. v. (4.303,40 EUR – 359,86 EUR =) 3.943,54 EUR als Nettoarbeitsentgelt für die Prüfung, ob das Krankentagegeld und der Zuschuss zum Krankentagegeld das Nettoarbeitsentgelt überschreiten, anzusetzen.

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