Rz. 11

Das Nettoarbeitsentgelt ist ggf. unter Einbeziehung des Betrages zu errechnen, der für die Bemessung des Krankengeldes bei Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 12

Um das Nettoarbeitsentgelt bei Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt zu ermitteln, muss zunächst das der Krankengeldberechnung zugrundeliegende kalendertägliche Regelentgelt ermittelt werden. Diesem Regelentgelt ist dann 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, hinzuzurechnen (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V).

 
Praxis-Beispiel

In den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wurde eine Weihnachtszuwendung i. H. v. 900,00 EUR und ein Urlaubsgeld i. H. v. 450,00 EUR, insgesamt also 1.350,00 EUR gezahlt. 1/360 dieses Betrags sind 3,75 EUR. Dieser Betrag ist dem angenommenen kalendertäglichen Regelentgelt i. H. v. 60,00 EUR hinzuzurechnen, so dass sich ein kalendertägliches Regelentgelt i. H. v. 63,75 EUR ergibt.

Für die weitere Berechnung muss nunmehr das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgelt (ohne den zuvor errechneten Hinzurechnungsbetrag) und dem hieraus ermittelten Nettoarbeitsentgelt bestimmt werden. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 1.800,00 EUR und einem angenommenen Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 1.200,00 EUR ergibt sich ein kalender­tägliches Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 40,00 EUR. Das Krankengeld darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten, so dass als Krankengeld (40,00 EUR × 0,9 =) 36,00 EUR gezahlt werden.

Nunmehr ist das Verhältnis zwischen dem Nettoarbeitsentgelt und dem Regelentgelt zu ermitteln und mit dem Hinzurechnungsbetrag zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel
 
kalendertägliches ­Nettoarbeitsentgelt : 40 × kalendertäglicher Hinzurechnungsbetrag : 3,75 = 2,50
kalendertägliches ­Regelentgelt : 60

Daraus ergibt sich ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts i. H. v. (40,00 EUR + 2,50 EUR =) 42,50 EUR. Dieses Nettoarbeitsentgelt ist bei der Prüfung, ob das Nettoarbeitsentgelt um monatlich nicht mehr als 50,00 EUR überschritten wird, anzusetzen.

Im Übrigen kann zur Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für die Zahlung von Krankengeld auch auf die Beispiele in der Komm. zu § 47 SGB V verwiesen werden.

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