Rz. 10d

Mit den Abs. 2 und 3 alter Fassung wurde den Arbeitgebern zunächst ermöglicht, sodann verpflichtend aufgetragen, die für die zur Berechnung der Lohnersatzleistungen erforderlichen Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Abs. 2a und Abs. 2b trafen nachfolgend besondere Regelungen zum Datenaustausch mit der Arbeitsverwaltung bzw. den Rentenversicherungsträgern. Abs. 3 regelte sodann im Wesentlichen die Übermittlung derjenigen Daten an die Arbeitgeber, die diese für die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts i. S. d. Abs. 1 benötigten.

 

Rz. 10e

Der Datenaustausch ist seit dem 1.1.2017 in § 107 geregelt.

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